Satzung Förderverein Boltenheide e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Boltenheide“ mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Boltenheide 4, 42329 Wuppertal. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 4383 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
  2. der Freizeitgestaltung (Schulfest, Sport, Spiel, Laienspiel, Schulorchester, Basteln und dergleichen).
  3. und Bildung in allen schulischen und außerschulischen Belangen.
  4. Förderung der Jugend in sozialer, kultureller und interkultureller Hinsicht.
  5. Förderung der sozialen und sprachlichen Integration von geflüchteten Familien und von Familien mit Migrationshintergrund zur Verbesserung der Teilhabe in der Gesellschaft.
  6. Förderung des interkulturellen und -interreligiösen Dialogs.
  7. der Gestaltung des Schulhofes und von Schulgärten
  8. der pädagogischen Zielsetzung der Schule.
  9. der Schulprojekte.
  10. der Wanderfahrten.
  11. der Schulpflegschaft.

Der Verein wird jedoch nur in den Fällen Mittel aus dem Vereinsvermögen bewilligen, in denen die Kosten nicht vom Schulträger zu zahlen sind.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden.

Die o. g. Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Durchführung von Projekten.

2. Intensive Beratung von Jugendlichen und ihren Familien.

3. Fachliche Beratung der Mitglieder*innen.

4. Unterstützung von Schüler*innen und Student*innen im schulischen und sportlichen Bereich, insbesondere durch Kursangebote und Vermittlung.

5. Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler*innen und Student*innen.

6. Schüler*innen und Studierenden bei einem Auslandsstudium behilflich sein und Schüler- und Studierendenaustauschprogramme organisieren.

7. Schüler*innen bei der Ausbildungssuche beratend zur Seite stehen und intensive Unterstützung während der Ausbildung durch Seminare, Kurse etc. den erfolgreichen Abschluss erleichtern. Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle.

8. Schülerinnen und Schülern bei der Wahl des Studienfachs beratend zur Seite stehen und behilflich sein.

9. Durchführung und fachliche Betreuung von Freizeitveranstaltungen (Seminare, Ferienprogramme, Diskussionsabende, etc.)

10. Kooperation und Zusammenarbeit mit Vereinen, die im Bereich Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.

11. Förderung von Kindern und Jugendlichen bei der schulischen, beruflichen und außerschulischen Entwicklung.

12. Sprach- und Integrationskurse

13. Maßnahmen zur Förderung der Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern

14. Frauenkurse zur sprachlichen und sozialen Integration.

15. Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen.

16. Die Gestaltung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts-, und Büroräumen durch den Kauf oder Anmietung geeigneter Immobilien.

17. Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen sowie Seminaren an die Mitglieder*innen und an die breite Öffentlichkeit (Kulturveranstaltungen wie z.B. Diskussionsrunden, Lesungen mit Autoren, Theatervorführungen, Themenabende, etc.)

18. Im Rahmen der Erwachsenenbildung werden nach Bedarf und Anfrage Fortbildungen sowie Weiterbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen des Arbeits- und Soziallebens organisiert.

19. Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen.

20. Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen. Hierbei wird die Zusammenarbeit mit Schulen, Schulämtern, Kindergärten, Behörden, dem Rat der Stadt, kirchlichen und karitativen Organisationen, dem Kultusministerium des Landes NRW und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen angestrebt.

21. Informieren und Beraten von Kindern, Auszubildenden, Eltern, Lehrer*innen, Erzieher*innen. Durch Unterstützung der Eltern im Umgang mit Schulen und anderen an der Ausbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen.

22. Nachbarschafts- und Hilfsprojekte im Stadtteil und in anderen Stadtteilen Wuppertals in Kooperation mit städtischen und nichtstädtischen Organisationen.

22. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben.

ll.     Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

lll.     Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler*innen, Schüler*innen und Student*innen jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben und unterstützt werden.

§ 3 Neutralität

Der Verein konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaften

Mitglieder können einzelne – sowohl juristische als auch natürliche – Personen und Personengemeinschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

a) Ordentliche Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

b) Fördermitgliedschaft: Alle natürlichen und juristischen Personen können im Verein den Status Fördermitglied erlangen. Fördermitglieder*innen haben kein Stimmrecht, es sei denn, es liegt bereits eine ordentliche Mitgliedschaft vor. Von jedem Fördermitglied wird erwartet, dass es die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig bezahlt. Die Mitgliedschaft ist jährlich und folgt dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Allerdings kann eine Einzelperson zu jedem Zeitpunkt des Jahres die Mitgliedschaft beantragen.

c) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Aufnahmeverfahren der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten.

d) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vor-stand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen gleichzeitig die Rechte gegenüber dem Verein.

Ausgeschlossen werden kann:

  1. wer gegen die Vereinssatzung verstößt,
  2. wer seinen Beitrag nicht innerhalb eines halben Jahres entrichtet.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Vorstandes rechtliches Gehör zu gewährleisten.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist innerhalb eines Monats schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Die Entscheidung des Vorstands kann nach Bekanntgabe durch die Berufung angefochten werden. Die Berufung ist schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet der Schlichtungsausschuss. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Gesamtvertretung, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem durch die Mitgliedsversammlung gewählten Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Die Mitglieder*innen des Schlichtungsausschusses dürfen keine Vorstandsämter bekleiden.

Der Schlichtungsausschuss gewährt dem/r Betroffenen rechtliches Gehör.

Der Schlichtungsausschuss soll nach Vorlage der Berufung durch den Vereinsvorstand eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie ist dem betroffenen sowie dem Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beitragszahlung zu sorgen. Der Beitrag wird bis zum dritten Kalendermonat eines Jahres fällig, d.h. jeweils zum 31. März.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der gesamte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, und den/der Schriftführer/-in und drei Beisitzer*innen.

Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/der Schriftführer/-in.

Es gilt das Vier – Augen – Prinzip. Jeweils zwei Vorstandmitglieder*innen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder*innen bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit über Anforderungen an das Vereinsvermögen und wacht darüber, dass das Vermögen nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet wird.

Die Schülervertretung an drei Schüler*innen bestellen, die mit beratender Stimme dabei mitwirken.

Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer*innen zu überprüfen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder*innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder*innen auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und in der Regel in der ersten Hälfte des Schuljahres statt.

Elternteile gelten als stillschweigend ermächtigt, sich gegenseitig zu vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszweckes – sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer*in Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder*innen, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.

Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter/-in und den/die Protokollführer/-in zu unterschreiben.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes (wieder war es gestattet), Änderung der Satzung,
  2. Auflösung des Vereins,
  3. sonstige Angelegenheiten, die der Versammlung durch den Vorstand, durch ein Drittel der Mitglieder*innen oder durch mindestens zwanzig Mitglieder*innen zur Beschlussfassung verfolgt werden,
  4. die Wahl der Kassenprüfer*innen,
  5. die Wahl des/der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses,
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall sonst bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins im Spektrum Bildungs- und Dialogverein e.V. in Wuppertal mit der Auflage zu, es den Zielen des Vereins entsprechend ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.

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