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Satzung Schulträger

Spektrum Bildungs- und Dialogverein e.V.


§ 1 Name und Sitz
I. Der Verein hat den Namen „Spektrum Bildungs- und Dialogverein e.V.“ und hat
seinen Sitz in Boltenheide 4, 42329 Wuppertal. Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen. Das zuständige Gericht
ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.


§ 2 Zweck des Vereins
I. Zweck des Vereins ist die Durchführung und die Förderung der Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
II. Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale,
kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller
und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und
sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den
entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.
III. Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie
schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler,
Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben und
unterstützt werden.
IV. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Erteilung von Schüler- und Studentennachhilfe.
2. Unterstützung der EDV – Kenntnisse in Schule und Beruf
3. Informieren und beraten der Eltern
4. Förderung von Kindern und Jugendlichen bei der schulischen, beruflichen und
außerschulischen Entwicklung
5. Interkultureller Dialog
6. Gründung und Betrieb von privaten Ersatzschulen nach dem Schulgesetz NRW
in der gültigen Fassung
7. Gründung und Betrieb von anderen Bildungseinrichtungen, z.B. Kindergärten,
Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe 1 und 2 (Gymnasien, Realschulen,
Hauptschulen, Internatsschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen
Ganztagsschulen, Ergänzungsschulen), Berufsschulen, Weiterbildungsschulen,
Fakultäten und Hochschulen.
V. Zur Erreichung der Ziele des Vereins werden unter anderem folgende
Maßnahmen verwirklicht:
1. Durchführung von Kulturveranstaltungen wie z.B. Diskussionsrunden,
Lesungen mit Autoren, Folkloreabende, Themenabende
2. Veranstaltung von Vorträgen
3. Organisation von Ausflügen, Wanderwochen und Reisen
4. Verfassen und Veröffentlichen von Fachaufsätzen
5. Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen
6. Die Gestaltung von Unterrichts- Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen
durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Immobilien
7. Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz-, Aufbaukursen für Schüler
und Studenten, sowie die Einrichtung von Sprachkursen und einer Bibliothek
8. Schülern und Studierenden bei einem Auslandsstudium behilflich sein und
Schüler- und Studentenaustauschprogramme organisieren
9. Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten
10. Schülern bei der Ausbildungssuche beratend zur Seite stehen und intensive
Unterstützung während der Ausbildung durch Seminare, Kurse etc. den
erfolgreichen Abschluss erleichtern
11. Durch Kauf oder Miete geeigneter Räumlichkeiten und Einstellen von
geeignetem Lehrpersonal Gründung und Betrieb von privaten
Bildungseinrichtungen aller Art, wie Kindergärten, Grundschulen, Schulen der
Sekundarstufe 1 und 2 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen,
Internatsschulen, Ganztagsschulen, Ergänzungsschulen), Berufsschulen,
Weiterbildungsschulen, Fakultäten und Hochschulen.
12. Bei Bedarf Gründung und Betrieb von Filialen aller Einrichtungsarten durch
Kauf oder Miete geeigneter Räumlichkeiten und Einstellen von geeignetem
Personal
13. Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen. Hierbei wird
die Zusammenarbeit mit Schulen, Schulämtern, Kindergärten, Behörden, dem
Rat der Stadt, dem Schulministerium und Kultusministerium des Landes NRW
und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen
angestrebt
14. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informieren, Beraten von Kindern
und Jugendlichen, Studenten, Azubis, Eltern, Lehrern und Erziehern und durch
das Lehren von Schüler-/innen in den Bildungseinrichtungen. Die
Unterstützung der Eltern im Umgang mit Schulen und anderen an der
Ausbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen.
15. Der Verein ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeit zu
allen Maßnahmen und Tätigkeiten berechtigt, die mit dem genannten
Vereinszweck zusammenhängen oder ihn fördern.
VI. Der Verein behält sich vor, für die Verwirklichung der oben genannten Zwecke,
mit privaten und juristischen Personen im Bedarfsfall einen Darlehensvertrag
abzuschließen.
VII. Der Verein behält sich für die Verwirklichung der Ziele vor, Zuwendungen an eine
ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft, einen gemeinnützigen Verein oder an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu leisten (§ 58 Nr.2 AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
I. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
II. Der Vorstand kann bei Bedarf Kursleiter, Sekretäre, Lehrer oder Aushilfskräfte
einstellen. Diese können auch Vorstandsmitglieder sein.
III. Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine Ehrenamtspauschale bis zur jeweils
gültigen Höhe, ausgezahlt werden. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann
die Mitgliederversammlung eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale
für jedes einzelne Vorstandsmitglied beschließen.
IV. Bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verpflichtet sich der Verein
den Pflichten und Ausgaben eines eingetragenen Vereins ohne Gemeinnützigkeit
nachzukommen.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
I. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft.
Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Zur
Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds
erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht nicht
begründet zu sein. Der Abgelehnte hat die Möglichkeit sich an die
Mitgliederversammlung zu wenden.
II. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung
die Vereinssatzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied
angehört, anzuerkennen und zu achten.
III. Das Mitglied darf nicht ohne vorherige Beauftragung des Vorstandes im Namen
des Vereins handeln und Aktionen durchführen.
IV. Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen;
1. Ordentliche Mitgliedschaft
2. Fördermitgliedschaft
Fördermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person
werden. Die Fördermitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der Eintritt wird nach Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand
und mit der Leistung des Förderbeitrags durch das Fördermitglieds wirksam. Eine
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Fördermitglieder sind keine stimmberechtigten
Mitglieder, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen
und kommen nur der finanziellen / materiellen Förderung des Vereins nach.
V. Die Mitgliedschaft erlischt;
1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende
eines Jahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen kann.
2. Durch den Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem
Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines
Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
3. durch den Tod.


§ 6 Beiträge der Mitglieder
I. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben
II. Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ihren
Jahresbeitrag für das laufende Jahr geleistet haben.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Kalenderjahr einberufen.
III. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand hat das Recht
bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es im
Interesse des Vereins für erforderlich hält
IV. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von 10 Tagen per Brief oder durch Aushang am „Schwarzen Brett“
des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
V. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
VI. Sofern das Gesetz oder die Satzung dem nicht entgegensteht werden alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
VII. Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer oder
von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift
aufzunehmen und zu unterzeichnen.
VIII. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
1. Das Recht auf Auskunft vom Vorstand
2. Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahlen
7. Beschlussfassung über Anträge
8. Verschiedenes


§ 9 Der Vorstand
I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl
ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt
werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit
durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
II. Der Vorstand besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach
Erfordernis bestimmt wird.
III. Der Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer sind
Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende oder dem Schriftführer, vertreten.
IV. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandsvorsitzende kann maximal 2 mal
wiedergewählt werden (maximale Dauer des Vorsitzes somit 6). Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Für einzelne Geschäfte
kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.
V. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
VI. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen
beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. Dieses muss jedoch der nächsten
Mitgliederversammlung zur Beratung vorgetragen werden.
VII. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
oder Gesetz ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


§ 10 Vereinsgelder / Finanzen
I. Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfen, Kurse (Nachhilfe,
Computer,- und Sprachkurse etc.) Einnahmen zur Deckung der Unkosten
erzielen.
II. Spenden von privater oder amtlicher Seite, Spenden von anderen Vereinen
sowie öffentliche Fördermittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes,
können angenommen werden, soweit sie nicht dem Satzungszweck
widersprechen.
III. Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Das Geld kann
nur vom Vorsitzenden, dem Kassenführer oder von dem bevollmächtigten
Mitglied abgehoben werden.
IV. Der Verein verfügt über Vereinsgelder um die Zwecke und Aufgaben des
Vereins zu verwirklichen.
V. Die von den Vorstandmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der
Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe
erstattet werden.
VI. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen belegt werden.


§ 11 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliederbeiträgen sowie die
Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht beschließen. Sie kann die Entscheidung
über eine Befreiung dem Vorstand übertragen.


§ 12 Zusammenarbeit
Der Verein kann mit anderen Vereinen bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
zusammenarbeiten. Des Weiteren können in Zusammenarbeit mit den örtlichen Schulen und
Ausbildungsstätten Seminare, Vorträge sowie Diskussionsabende über Bildung, Ausbildung
und Erziehung veranstaltet werden. Bei kulturellen Veranstaltungen kann mit Behörden,
insbesondere mit den Kulturbüros eng zusammengearbeitet werden.


§ 13 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Sie haben
vor Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14 Satzungsänderungen
I. Die Anträge über Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
II. Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den
Mitgliedern angekündigt worden ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, entscheiden in der zweiten Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die
Auflösung des Vereins.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung etwaiger Schulden an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung,
einschließlich der Studentenhilfe. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 Rechtliche Beschlüsse
II. Für die in der Satzung fehelenden Punkte sind Bestimmungen des
Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig.
III. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen
Sitz hat.



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Boltenheide 4
42329 Wuppertal

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